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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 80 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 80 Schallschutz
§ 80 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
- 1.
- in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
- 2.
- die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
- 1.
- Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
- 2.
- schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
- 1.
- schalltechnische Bestandsaufnahme,
- 2.
- Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
- 3.
- Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
- 4.
- Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
- 5.
- Abschlußmessungen.
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Zitierungen von § 80 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 HOAI Bauakustik
... Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen: ...
§ 84 HOAI Sonstige Leistungen für Schallschutz
... Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 ... 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a96012.htm