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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 81 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 81 Bauakustik
§ 81 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
Bewertung in v. H. der Honorare | |
1. Erarbeiten des Planungskonzepts Festlegen der Schallschutzanforderungen | 10 |
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes | 35 |
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung | 30 |
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe | 5 |
5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten | 20 |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).
(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(7) § 22 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 81 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 HOAI Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel ...
§ 84 HOAI Sonstige Leistungen für Schallschutz
... Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a96013.htm