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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 82 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- -
- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
- 2.
- Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- -
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
- -
- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
- -
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
- -
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- -
- Universitäten und Hochschulen,
- -
- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- -
- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
- -
- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- -
- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
- 3.
- Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere- -
- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
- -
- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- -
- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
- -
- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
- -
- Tonstudios und akustische Meßräume.
(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 82 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 HOAI Bauakustik
... anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83. (3) Anrechenbare Kosten sind ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a96014.htm