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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 87 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
§ 87 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen; - 2.
- Honorarzone II:
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen; - 3.
- Honorarzone III:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen; - 4.
- Honorarzone IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen; - 5.
- Honorarzone V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
- 1.
- Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
- 2.
- Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
- 3.
- Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
- 4.
- akustische Nutzungsart des Innenraums,
- 5.
- Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 87 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 86 HOAI Raumakustische Planung und Überwachung
... Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt. ...
§ 88 HOAI Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
... werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a96019.htm