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§ 87 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung



(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.
Honorarzone I:

Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;

2.
Honorarzone II:

Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;

3.
Honorarzone III:

Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;

4.
Honorarzone IV:

Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;

5.
Honorarzone V:

Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,

5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.



 

Zitierungen von § 87 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 86 HOAI Raumakustische Planung und Überwachung
... Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt. ...
§ 88 HOAI Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
... werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: ...