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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 88 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
§ 88 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen; - 2.
- Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1.000 m³, Großraumbüros; - 3.
- Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1.500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m³; - 4.
- Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m³, Mehrzweckhallen bis 3.000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3.000 m³; - 5.
- Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3.000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Meßräume.
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Zitierungen von § 88 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 86 HOAI Raumakustische Planung und Überwachung
... nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a96020.htm