Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in §
87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
- 2.
- Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, bis Kirchen und Filmtheater 1.000 m³, Großraumbüros;
- 3.
- Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1.500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m³;
- 4.
- Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m³, Mehrzweckhallen bis 3.000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3.000 m³;
- 5.
- Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3.000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Meßräume.