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§ 61a - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil VIIa Verkehrsplanerische Leistungen

§ 61a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen



(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:

1.
Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,

2.
Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan

sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:

1.
Erarbeiten eines Zielkonzeptes,

2.
Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,

3.
Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,

4.
Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,

5.
Ausarbeiten von Planfällen,

6.
Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,

7.
Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,

8.
Erarbeiten von Planungsempfehlungen.

(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

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