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Artikel 1 - Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates (EuRatWahlG)

G. v. 06.12.1990 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 13.12.1990; FNA: 111-8 Wahlrecht

Artikel 1



(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages führt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl durch.

(3) Die Amtszeit der neugewählten Vertreter und Stellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate durch die Parlamentarische Versammlung und endet mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger durch die Parlamentarische Versammlung.