Artikel 2 - Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates (EuRatWahlG)

G. v. 06.12.1990 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 13.12.1990; FNA: 111-8 Wahlrecht

Artikel 2



Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im Fall des Ausscheidens eines Vertreters oder Stellvertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen bestimmt der Deutsche Bundestag.



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