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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin (FertigMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1453; aufgehoben durch § 10 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 648
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-241 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.