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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin (FertigMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1453; aufgehoben durch § 10 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 648
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-241 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-241 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6738/a96066.htm