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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin (FertigMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1453; aufgehoben durch § 10 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 648
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-241 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Lösen von Problemstellungen, insbesondere zur Produktionsplanung, Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung, Darstellen von Ergebnissen,

2.
Montieren einer funktionsfähigen Baugruppe unter Berücksichtigung von Anforderungen an Qualität, Arbeitsschutz und Umweltschutz; Feststellen von Qualitätsabweichungen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Beseitigung; Dokumentieren von Arbeitsergebnissen.

Die praktischen Aufgaben sollen in einem fachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungs- und Montagetechnik, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs- und Montagetechnik sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Prüftechnik,

d)
Montage- und Demontagetechnik,

e)
Fertigungstechnik, Fertigungsprozesse,

f)
Instandhaltung,

g)
Betriebsmitteleinsatz,

h)
Materialdisposition;

2.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:

a)
Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,

b)
Arbeitsorganisation,

c)
Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen,

d)
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, Montage- und Wartungsplänen,

e)
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen,

f)
betrieblicher Datenschutz,

g)
qualitätsbewußtes Handeln;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Fertigungs- und Montagetechnik 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben die Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montagetechnik und Technische Kommunikation gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Montagetechnik und Technische Kommunikation mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FertigMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FertigMechAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...