(1) Büffel und Esel zu Zuchtzwecken sind hinsichtlich ihrer Einfuhr in den Anwendungsbereich des
Tierzuchtgesetzes einbezogen; Büffel gelten als Rinder im Sinne dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von
- 1.
- Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen als reinrassige Zuchttiere,
- 2.
- Pferden und Eseln als eingetragene Zuchttiere,
- 3.
- Schweinen als registrierte Zuchttiere sowie
- 4.
- Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren nach den Nummern 1 und 3
zu Zuchtzwecken.
§ 2 TierZEV Einfuhr von Zuchttieren ... wenn sie begleitet sind 1. im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Entscheidung 96/510/EG der Kommission ... EG Nr. L 210 S. 53), 2. im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission ... EG Nr. L 298 S. 45), 3. im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Entscheidung 96/510/EG und, ...