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§ 5 - Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)
V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 5 Einfuhrbeschränkung
Hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) im Hinblick auf ein Drittland ein Verzeichnis der zugelassenen Zuchtorganisationen angelegt und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so dürfen Zuchttiere sowie Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus dem betreffenden Drittland nur eingeführt werden, wenn die Tiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Zuchtorganisation eingetragen sind, die in diesem Verzeichnis aufgeführt ist.
Text in der Fassung des Artikels 409 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 5 TierZEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 409 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 TierZEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierZEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TierZEV Einfuhr von Zuchttieren
... dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn sie begleitet sind 1. im Falle ...
§ 3 TierZEV Einfuhr von Samen
... Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen darf vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn er von einer Bescheinigung nach dem Anhang IV der Entscheidung ...
§ 4 TierZEV Einfuhr von Eizellen und Embryonen
... und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind 1. ...
§ 7 TierZEV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 409 9. ZustAnpV Tierzucht-Einfuhrverordnung
... In § 5 der Tierzucht-Einfuhrverordnung vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245), die durch Artikel 361 der ...
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