§ 8 - Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)

V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 8 Änderung von Vorschriften



(1) Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und beim Verbringen aus dem Ausland" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „und § 12 Abs. 1" gestrichen.

2.
§ 12 wird aufgehoben.

3.
In § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen.

4.
In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 12 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

(2) Bayern

§ 23 der Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts vom 7. September 1990 (GVBl. S. 372), die durch Verordnung vom 18. November 1994 (GVBl. S. 1035) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) Mecklenburg-Vorpommern

§ 11 der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 4. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 100) wird aufgehoben.

(4) Niedersachsen

§ 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 18. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 10) wird aufgehoben.

(5) Rheinland-Pfalz

In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 8. November 1994 (GVBl. S. 447), die durch Verordnung vom 6. Mai 1995 (GVBl. S. 143) geändert worden ist, wird die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen.

(6) Schleswig-Holstein

In § 5 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 27. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) geändert worden ist, wird die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen.



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