Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
§ 3 - Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (GüKGrenzStatG k.a.Abk.)
G. v. 21.12.1973 BGBl. I S. 1987; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 12.01.1974; FNA: 9282-4 Statistik der Güterbeförderung im Straßenverkehr
|
Geltung ab 12.01.1974; FNA: 9282-4 Statistik der Güterbeförderung im Straßenverkehr
|
§ 3
Es werden folgende Tatbestände erhoben:
- 1.
- Angaben über die Art, die Größe und das Heimatland der Transportfahrzeuge und der Transportgefäße;
- 2.
- die Nationalität und das amtliche Kennzeichen des Motorfahrzeugs;
- 3.
- die Verkehrsart;
- 4.
- die Länge der im Inland zurückgelegten Fahrstrecke;
- 5.
- der Beladeort und das Beladeland;
- 6.
- der Entladeort und das Entladeland;
- 7.
- die Art der beförderten Güter;
- 8.
- das Bruttogewicht der Ladung, getrennt nach Güterarten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/674/a8604.htm