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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin (MPorzMAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen,
- 7.
- graphisches Zeichnen,
- 8.
- Farben und Edelmetalle,
- 9.
- Kopieren von Vorlagen und Dekoren,
- 10.
- Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren,
- 11.
- Malen von Dekoren.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MPorzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPorzMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MPorzMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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