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Änderung § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 20.07.2007
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Abschlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamtergebnis einbezogen werden. (2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. (3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung gebildet. (4) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden. (5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind. | (Text neue Fassung) (1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallen Teilen. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden. (3) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind. |
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