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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau (VerlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1038; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.
- Arbeitsorganisation, Kommunikation:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Marketing;
- 4.
- Vertrieb;
- 5.
- Anzeigen;
- 6.
- Redaktion und Lektorat;
- 7.
- Rechte und Lizenzen;
- 8.
- Herstellung von Verlagsprodukten;
- 9.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 9.1
-
- 9.2
-
- 9.3
-
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerlKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerlKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Zeitungs- und Zeitschriftenverlag sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6746/a96134.htm