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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau (VerlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1038; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Verlagswirtschaft, Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Verlagswirtschaft:
- a)
- Marketing,
- b)
- Vertrieb,
- c)
- Rechte und Lizenzen.
Der Schwerpunkt "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" bei dem Gebiet Anzeigen, der Schwerpunkt "Buchverlag" bei dem Gebiet Herstellung;
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- a)
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
- b)
- Beschaffung und Lagerwirtschaft,
- c)
- Rechnungswesen,
- d)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- Prüfungsbereich Praktische Übungen:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Verlagswirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Verlagswirtschaft sowie in zwei weiteren der in Absatz 3 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VerlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerlKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerlKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
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