(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie wesentliche Teile nach §
3 Abs. 2 Nr. 1 des
Waffengesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§
2 bis 4b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen.
(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach §
18 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß und der Nachprüfung.
(3) Die Vorprüfung umfaßt
- 1.
- die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Gesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) und § 13 Abs. 3,
- 2.
- die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,
- 3.
- die Prüfung der Maßhaltigkeit,
- 4.
- die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt oder eingeführt wurden.
Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller wesentlichen Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Bearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen können, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln. Neu zugelassene Munition, die nach §
27 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen.
(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Nummern 1 und 2 der Anlage I vorzunehmen.
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332