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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 4a - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 4a
§ 4a wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschußzeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschußprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschußpflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschußprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschußprüfung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach § 7 anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 auszustellen.
(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschußprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antragsteller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen,
- 1.
- aus der die Daten der Waffe, der Grund der Zurückweisung und das Datum des freiwilligen Beschusses hervorgehen und
- 2.
- die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.
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Zitierungen von § 4a 3. WaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 3. WaffV
... ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§ 2 bis 4b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen. (2) Die amtliche ...
§ 4b 3. WaffV
... bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1 bis 4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten: 1. Bei ...
§ 6 3. WaffV
... nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes. (3) Liegt ein Antrag nach § 4a vor, so kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für ...
§ 8 3. WaffV
... so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2 ...
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