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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 14 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 14
(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.
(2) Bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- das vollständige Zulassungszeichen,
- 2.
- die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,
- 3.
- Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
- 4.
- Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
- 1.
- die Ergebnisse der Bauartkontrolle nach § 14a,
- 2.
- Anordnungen nach § 14b Abs. 2,
- 3.
- die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach § 21 des Gesetzes und von Waffen nach § 22 des Gesetzes, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Die Mitteilung über die Erteilung soll die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben enthalten und eine zur Identifizierung der Bauart geeignete, normgerechte Schnittzeichnung der wesentlichen Merkmale und Teile des Zulassungsgegenstandes.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6751/a96172.htm