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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 19 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 19



(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes umfaßt die Prüfung

1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,

2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,

3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,

4.
der Maßhaltigkeit,

5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,

6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,

7.
der Funktionssicherheit.

(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prüfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder einem Fachinstitut zu übertragen.



 

Zitierungen von § 19 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 3. WaffV
... Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden ...
§ 29 3. WaffV
... Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entsprechen. (3) ...