Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 19 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
|
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
|
§ 19
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes umfaßt die Prüfung
- 1.
- der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
- 2.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
- 3.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
- 4.
- der Maßhaltigkeit,
- 5.
- des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
- 6.
- des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
- 7.
- der Funktionssicherheit.
(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prüfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder einem Fachinstitut zu übertragen.
Zitierungen von § 19 3. WaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 3. WaffV
... Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden ...
§ 29 3. WaffV
... Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entsprechen. (3) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6751/a96179.htm