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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 20 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 20
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden
- 1.
- die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,
- 2.
- bei Munition nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer Ausführung,
- 3.
- bei Beschußmunition deutlich lesbar die Aufschrift:
- 4.
- bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die Schrote, sofern es sich nicht um Blei handelt,
- 5.
- bei Stahlschrotmunition die Aufschrift:
- 6.
- bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis, dass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen verschossen werden darf,
- 7.
- bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen verschossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung unterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen sind,
- 8.
- bei Stahlschrotmunition mit Schroten über 4 mm Durchmesser der Hinweis, dass sie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen werden darf, wenn die Durchmesserverengung 0,5 mm nicht überschreitet,
- 9.
- bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie auf Grund einer durchgeführten Systemprüfung verwendet werden darf.
(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes ist auf Schrotmunition der Durchmesser der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sie größer ist als
- -
- 65 mm bei den Kalibern 20 und größer,
- -
- 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner,
(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört.
(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift "Beschussmunition" auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder dem Hülsenmantel oder der Geschossspitze durch rote Farbe.
(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.
Zitierungen von § 20 3. WaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 3. WaffV
... nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt, 4. einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kennzeichnung der Verpackung oder der Munition zuwiderhandelt, ...
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