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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 22 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 22
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über
- 1.
- Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Einfuhr aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Einführers anzugeben,
- 2.
- Typenbezeichnung der Munition,
- 3.
- Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der Prüfgeräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Einführer nach Nummer 1.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
- Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,
- 2.
- Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,
- 3.
- ein der Anlage III entsprechender Meßlauf für den Patronentyp,
- 4.
- Patronenprüflehren.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probenahme verlangen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6751/a96182.htm