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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 24 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 24
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Munitionslose vor dem in Verkehr bringen Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu unterziehen. Er kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtungen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 überprüft werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben wird, zu führen.
(3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben hervorgehen
- 1.
- Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des Loses,
- 2.
- Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse, Zündungstyp,
- 3.
- die ermittelten Gasdrücke,
- 4.
- Art und Zahl der festgestellten Mängel
- a)
- bei der Maß- und Sichtprüfung,
- b)
- bei der Funktionsprüfung.
(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber höchstens 3.000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 25 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristungen sind zulässig.
(5) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 oder 4 auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre aufzubewahren.
Zitierungen von § 24 3. WaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 3. WaffV
... oder der Munition zuwiderhandelt, 5. Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht am ... nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen § 24 Abs. 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. ... 24 Abs. 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 6 nicht aufbewahrt, 5a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine ... oder entgegen § 24 Abs. 6 nicht aufbewahrt, 5a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
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