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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 25 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 25
§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Einführer aus Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantragen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchführen oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.
(2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser Fabrikationskontrollen durchführt, die den in Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muß jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat ferner auf Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller eine Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine Zulassungsbehörde überwacht wird.
(3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III festgelegten Prüfungen vorzunehmen.
(4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, daß die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel.
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Zitierungen von § 25 3. WaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 3. WaffV
... kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 25 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristungen sind zulässig. ...
§ 31 3. WaffV
... vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 6. entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 WaffKostV
... der jeweils geltenden Fassung und für die behördliche Kontrolle von Munition nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 jener Verordnung. (2) Werden Prüfungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6751/a96185.htm