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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 29 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 29
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen Kontrolle unterliegen nicht
- 1.
- Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,
- 2.
- nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,
- 3.
- Beschussmunition, die von der zuständigen Behörde geladen und verwendet wird oder durch einen Hersteller der zuständigen Behörde überlassen wird,
- 4.
- Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln bestimmt ist.
(2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entsprechen.
(3) (weggefallen)
Zitierungen von § 29 3. WaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 3. WaffV
... Munition, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen ist oder Munition nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht ...
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