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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
Anlage I - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände
Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)
Zitierungen von Anlage I 3. WaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 3. WaffV
... wenn bei der Vorprüfung festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllen. (2) Prüfgegenstände, ... auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage I Nr. 1.3 aufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller nach Aufbringen des ...
§ 14a 3. WaffV
... Behörde zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die ...
§ 14b 3. WaffV
... zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 3 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde eine ...
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