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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

Abschnitt VI - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt VI Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Austauschläufe sowie für Munition

§ 17



(1) In den Maßtafeln werden festgelegt

1.
die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurchmesser und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquerschnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen sowie die Verschlußabstände von Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),

2.
die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässigen höchsten Gebrauchsgasdrücke, bei Schrotmunition auch für die verstärkte Ladung, oder/und die Höchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzulässigen Geschwindigkeiten, Impulse und Durchmesser der Schrote, und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),

3.
die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).

(2) Nicht zulässig sind

1.
Revolver- und Pistolenpatronen (Tabelle 3 der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition) mit Geschossen, die überwiegend oder vollständig aus hartem Material (Brinellhärte größer als 25 HB 5/62,5/30) bestehen,

2.
Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen mit Geschossen, die einen Lichtspur-, Spreng- oder Brandsatz doer einen Hartkern (Kernhärte größer HB 400 - Brinellhärte - oder 421 HV 10 - Vickershärte) enthalten,

3.
Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige Wirkstoffmunition (Tabelle 5 der Maßtafeln), bei deren Verschießen in einer Entfernung von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können. Das gilt jedoch nicht für Kartuschenmunition der Kaliber 16 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 mm und Kaliber 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 49 mm,

4.
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser von P1 < 12,5 mm geladen werden kann,

5.
Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Innern,

6.
Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung.

(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.


§ 18



(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgelegten Bezeichnung darf eine andere Bezeichnung zugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen anderer zugelassener Munition hinreichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - und im Falle von pyrotechnischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht die Bezeichnungen nach den Satz 1 jeweils in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.

(2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hülsenlänge vorgeschrieben, muß auch diese angebracht werden. § 23 Abs. 2 der 1. WaffV gilt entsprechend.

(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte Munition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener Munition nicht zugelassen werden, wenn

1.
sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus Waffen für zugelassene Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann,

2.
bereits zugelassene Munition mit höherem Gasdruck aus Waffen für die neue Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, daß von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und daß beim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck von 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird.

(5) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn die Waffen oder sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein Beschußzeichen nicht angebracht. In den Fällen des Satzes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Prüfgegenstände haltbar und funktionssicher sind, daß deren Maße von den Maßen der Maßtafeln abweichen und daß diese Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen.