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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
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§ 5 - Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV)
neugefasst durch B. v. 06.01.2003 BGBl. I S. 8; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2032-1-17 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2032-1-17 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen
- 1.
- bis zu insgesamt 5.112,92 Euro 1 vom Hundert,
- 2.
- für jeden weiteren im Monat beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5.112,92 Euro 0,5 vom Hundert,
- 3.
- für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag 0,2 vom Hundert.
Zitierungen von § 5 VollstrVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VollstrVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VollstrVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 VollstrVergV
... 19,94 Euro nicht übersteigen. (2) Der Berechnung der Vergütung nach § 5 Abs. 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6752/a96202.htm