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§ 8 - Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV)

neugefasst durch B. v. 06.01.2003 BGBl. I S. 8; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2032-1-17 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 8



Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

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