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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
§ 2 - Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)
V. v. 29.01.1997 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 5 V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 931-4-2 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.03.1997; FNA: 931-4-2 Bundeseisenbahnen
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§ 2 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
Der Zeitraum, in dem eine von den §§ 1 und 3 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, kann auf 12 Monate ausgedehnt werden, soweit dies durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebs begründet ist.
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