Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Keramikermeisterverordnung (KeramMstrV)
V. v. 03.02.1983 BGBl. I S. 63; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.01.2006 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 7110-3-75 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 7110-3-75 Handwerk im Allgemeinen
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Rohstoffkunde:
- 2.
- Fachzeichnen:
- a)
- Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen und Skizzen zur Arbeitsvorbereitung,
- b)
- Entwerfen von keramischen Erzeugnissen;
- 3.
- Gestaltung und Dekorierung:
- a)
- Stilkunde,
- b)
- Farben- und Formenlehre,
- c)
- Malarten,
- d)
- plastische Dekoration;
- 4.
- Fachrechnen:
- a)
- Masse- und Glasurberechnungen,
- b)
- Flächen- und Körperberechnungen;
- 5.
- Fachtechnologie:
- a)
- Aufbereitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
- b)
- Fertigungsmethoden,
- c)
- Trocknungstechnik,
- d)
- Glasuren,
- e)
- Formgebungstechnik,
- f)
- Dekorationstechnik,
- g)
- Herstellung von Gipsmodellen und Formen,
- h)
- Konstruktionsmerkmale und Typen der Brenn- und Kachelöfen,
- i)
- Brenntechnik einschließlich Meß- und Regeltechnik und rationelle Energieverwendung,
- k)
- berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- l)
- berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittel-, des Immissions-, des Gewässer- und Brandschutzes sowie der Verdingungsordnung für Bauleistungen;
- 6.
- Kalkulation:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/677/a8642.htm