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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2006 aufgehoben
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§ 1 - Keramikermeisterverordnung (KeramMstrV)
V. v. 03.02.1983 BGBl. I S. 63; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.01.2006 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 7110-3-75 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 7110-3-75 Handwerk im Allgemeinen
1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Anfertigung und Dekorierung von
- 1.
- Gebrauchs- und Zierkeramik,
- 2.
- Baukeramik.
(2) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung, Aufbereitung und Bearbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 2.
- Kenntnisse der Formgebungstechniken,
- 3.
- Kenntnisse der Dekorationstechniken,
- 4.
- Kenntnisse der Trocknungstechniken,
- 5.
- Kenntnisse der Brenntechniken und der rationellen Energieverwendung,
- 6.
- Kenntnisse der chemischen Zusammensetzung der Rohstoffe, Glasuren und Farben für die Keramik,
- 7.
- Kenntnisse über den Kachelofenbau,
- 8.
- Kenntnisse über die Heizungstechnik,
- 9.
- Kenntnisse der geschichtlichen Entwicklung der Keramik,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittel-, des Immissions-, des Gewässer- und Brandschutzes sowie der Verdingungsordnung für Bauleistungen,
- 12.
- Zusammensetzen und Aufbereiten der Rohstoffe zu Massen und Engoben,
- 13.
- Entwerfen, Berechnen und Gestalten von Keramik,
- 14.
- Freidrehen, Abdrehen, Henkeln und Garnieren,
- 15.
- Eindrehen und Überdrehen,
- 16.
- Ausformen, Aufbauen und Überschlagen,
- 17.
- Gießen und Pressen,
- 18.
- Anfertigen von Gipsmodellen und -formen,
- 19.
- Herstellen von Glasuren und Farben,
- 20.
- Dekorieren insbesondere durch Schneiden, Ritzen, Stempeln und Auflegen sowie durch Malen mit Engoben, Glasuren und Farben,
- 21.
- Engobieren und Glasieren insbesondere durch Tauchen, Schütten und Spritzen,
- 22.
- Einsetzen und Beschicken der Brennöfen,
- 23.
- Trocknen und Brennen der Keramik,
- 24.
- Anbringen und Setzen selbstgefertigter Baukeramiken,
- 25.
- Feststellen und Beseitigen von Fehlern und ihren Ursachen,
- 26.
- Sortieren, fachgerechtes Lagern, Transportieren und Verpacken von Halb- und Fertigerzeugnissen,
- 27.
- Bedienen und Überwachen der Brennöfen,
- 28.
- Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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