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§ 4 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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§ 4 Führungskräfte



Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

1.
leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,

2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,

3.
Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder

4.
leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.



 

Zitierungen von § 4 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BeschV Grundsatz (vom 01.08.2012)
... 1 Satz 1, § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des ...
§ 16 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
... nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen
... von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4 , 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 BeschVerfVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
... Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4 , 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 2 BeschVerfV Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung (vom 01.08.2012)
... Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der ...
§ 3 BeschVerfV Familienangehörige (vom 01.08.2012)
... von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4 , 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder ...