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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
- wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen,
- 2.
- Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung,
- 3.
- Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers oder
- 4.
- Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen.
Zitierungen von § 5 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BeschV Grundsatz (vom 01.08.2012)
... 1 Satz 1, § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des ...
§ 16 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
... nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen
... von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5 , 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 BeschVerfVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
... Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5 , 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 2 BeschVerfV Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung (vom 01.08.2012)
... nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5 , 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne ...
§ 3 BeschVerfV Familienangehörige (vom 01.08.2012)
... von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5 , 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6774/a96359.htm