Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 15 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
| |
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
| |
§ 15 Dienstleistungserbringung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung V. v. 28. Juni 2007 BGBl. I S. 1224 m.W.v. 11. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 15 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 11.07.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 28.06.2007 BGBl. I S. 1224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BeschV Grundsatz (vom 01.08.2012)
... 1 Satz 1, § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1224
Artikel 1 1. BeschVÄndV
... 15 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die durch Artikel 366 ... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 15 Dienstleistungserbringung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6774/a96369.htm