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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 21 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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§ 21 Haushaltshilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraumes von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3937 m.W.v. 24. Dezember 2009
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Frühere Fassungen von § 21 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3937 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 BeschV Vermittlung
... im Inland darf für eine Beschäftigung nach den §§ 10, 18, 19, 21 , 30 und 40 nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3937
Artikel 1 3. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern „hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter ...
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