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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 23 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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§ 23 Kultur und Unterhaltung
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel bei Personen erteilt werden, die
- 1.
- eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben,
- 2.
- zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6774/a96377.htm