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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 25 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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§ 25 Grundsatz
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3937 m.W.v. 24. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 25 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3937 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3937
Artikel 1 3. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... „und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt. 2. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Grundsatz Die Bundesagentur ... eingefügt. 2. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Grundsatz Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels ...
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