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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 28 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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§ 28 Leitende Angestellte und Spezialisten
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden
- 1.
- leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen, oder
- 2.
- leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3937 m.W.v. 24. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 28 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3937 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2972 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3937
Artikel 1 3. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt." 3. In § 28 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 39 ...
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen
... einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder 2. ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 BeschVerfVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
... nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2972
Artikel 1 2. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt." 6. In § 28 werden nach dem Wort kann" die Wörter ohne Vorrangprüfung nach § ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 3 BeschVerfV Familienangehörige (vom 01.08.2012)
... einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder 2. ...
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