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§ 36 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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§ 36 Längerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz im Ausland länger als drei Monate in das Inland entsandt werden, um

1.
gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren,

2.
erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren.

Die Zustimmung ist auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer zu befristen, die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.



 

Zitierungen von § 36 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 BeschV Grundsatz
... nach Absatz 1 zur Aufnahme einer befristen Beschäftigung nach den §§ 33, 35 oder 36 dieser Verordnung erteilt worden ist, kann der Aufnahme einer zeitlich befristeten ... auf das Kalenderjahr folgt, in dem die befristete Beschäftigung nach §§ 33, 35 oder 36  ...