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§ 38
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 38 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004
BGBl. I S. 2937
; aufgehoben durch
Artikel 4
V. v. 06.06.2013
BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3
Ausländerrecht
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 23 Vorschriften zitiert
Abschnitt 5 Zustimmungen zu Beschäftigungen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 37
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§ 39
§ 38 Grundsatz
Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung gemäß §
39
des
Aufenthaltsgesetzes
nach dieser Vereinbarung. Im Übrigen finden die §§
39
bis
41
Anwendung.
§ 37
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Inhaltsverzeichnis
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§ 39
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