Tools:
Update via:
Änderung § 2 BeschV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BeschV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BeschVÄndV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der BeschVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2972 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Aus- und Weiterbildungen | |
(Text alte Fassung) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum | (Text neue Fassung) (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum |
1. während eines Aufenthaltes zum Zwecke der schulischen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, 2. im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms, 3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit oder 4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten). | |
(3) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6774/al16272-0.htm