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Änderung § 8 BeschV vom 01.01.2009

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§ 8 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 8 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2972

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Journalistinnen und Journalisten


(Text alte Fassung)

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist.

(Text neue Fassung)

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,

1.
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist, oder

2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt.