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Änderung § 27 BeschV vom 01.01.2009

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§ 27 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 27 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2972
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 IT-Fachkräfte und akademische Berufe


(Text neue Fassung)

§ 27 Fachkräfte


vorherige Änderung

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden

1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie besitzen,

2. Fachkräften, die eine Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder

3. Hochschulabsolventen
nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.



Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden

1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,

2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren
Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,

3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und

4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten
oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)