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Änderung § 44 BeschV vom 26.11.2011

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§ 44 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 44 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 6 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Verfahren


(Text alte Fassung)

Die §§ 6, 7, 9 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

(Text neue Fassung)

Die §§ 3b, 6, 7 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.