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Änderung § 3a BeschV vom 01.08.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3a BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 3a BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Blaue Karte EU


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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer

1. ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder

2. einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt.