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Änderung § 26 BeschV vom 01.08.2012

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§ 26 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 26 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen


(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants bis zu einer Geltungsdauer von vier Jahren erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann Spezialitätenköchen für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants bis zu einer Geltungsdauer von vier Jahren erteilt werden.

(3) Eine erneute Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländern nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels und der Ausreise erteilt werden.